Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung vom Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig, d.h. die gegnerische Versicherung muß diese Kosten übernehmen, mit Ausnahme von Bagatellschäden.
Abrechnung nach Gutachten:
Dem Geschädigten steht es frei sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner ( bzw. dessen Versicherung ) auf Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachten erstatten zu lassen. Dies ist die sogenannte fiktive Abrechnung. Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung vorzulegen ( siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.04.1993 AZ.VI ZR 181/92.
Nutzungsausfall:
Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so das Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung belegt werden kann.
Vor-und Altschaden
Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor und Altschaden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Verkauf des reparierten Unfall-Fahrzeug
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Hilfe durch einen Rechtsanwalt
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte und achten Sie auf eine vollständige und schnelle Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein. Die zur Regulierung berechtigter Schadenersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Sie sollten immer einen Rechtsanwalt einschalten, wenn die Schuldfrage nicht genau geklärt ist oder Personenschäden eingetreten sind.
Kostenpauschale
In jedem Fall stellt Ihnen bei einem Haftpflichtschaden eine Kostenpauschale ( für Telefonate usw. ) in Höhe von 25€ zu.